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64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des R in N, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. August 2001, Zl. 2-JS-A1747/2-2001, betreffend Karenzurlaub nach § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Seit 2. September 1991 war ihm - jeweils für die Dauer eines Schuljahres - zuletzt bis 30. September 2001 ununterbrochen Karenzurlaub gewährt worden.
In seiner Eingabe vom 1. Juni 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um weitere Karenzierung vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 unter Entfall seiner Bezüge und einer Vorrückung.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 sprach der Landesschulrat von Burgenland aus, dass diesem Ansuchen um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 58 Abs. 1 und § 58a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, in Verbindung mit § 6 des Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 62, für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich 30. September 2002 nicht stattgegeben werde. Begründend führte die Erstbehörde aus, gemäß § 58 Abs. 3 Z. 1 LDG 1984 ende ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreiche. Da dem Beschwerdeführer seit 2. September 1991 ununterbrochen ein Karenzurlaub gewährt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Juli 2001 Berufung. Er habe in Erfahrung gebracht, dass eine Gesetzesänderung geplant sei, die einen längeren Zeitraum als zehn Jahre für eine Karenzierung ermöglichen werde. Weiters sehe er sich nach einer zehnjährigen Abwesenheit vom Schuldienst kaum in der Lage, den vielen gesetzlichen und organisatorischen Änderungen in der Hauptschule zu entsprechen.
In seiner weiteren, ebenfalls als Berufung bezeichneten Eingabe vom 8. August 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, § 58 Abs. 5 Z. 3 LDG 1984 sei auch im Vorjahr nicht angewendet worden bzw. sei er darauf nicht aufmerksam gemacht worden. Seinem Ansuchen um Karenzierung für den Zeitraum vom 4. September 2000 bis einschließlich 30. September 2001 sei stattgegeben worden. Er ersuche um Prüfung, ob seinem Ansuchen nicht gemäß § 58 Abs. 5 LDG 1984 stattzugeben sei. Müsste er am 2. Oktober 2001 seinen Dienst antreten, wäre sicher ein "Junglehrer" an der Hauptschule N "überzählig".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 58 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in Verbindung mit § 1 DVG, § 66 Abs. 4 AVG und § 7 Abs. 2 des Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 als unbegründet ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der §§ 58, 58c LDG 1984 und des § 7 Abs. 2 des Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 führte sie begründend aus, dass dem Beschwerdeführer seit 2. September 1991 durch zehn aufeinanderfolgende Bescheide Karenzurlaube gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 für die Dauer des jeweiligen Schuljahres gewährt worden seien. Zuletzt sei er mit Bescheid vom 4. Juli 2000 für die Zeit vom 4. September 2000 bis einschließlich 30. September 2001 karenziert worden. Im Ergebnis sei damit dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in einer ununterbrochenen Gesamtdauer von 10 Jahren und 29 Tagen gewährt worden. § 58 Abs. 3 LDG 1984 regle die Höchstdauer von Karenzurlauben. Diese Bestimmung gelte allerdings gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht in den dort geregelten Fällen, sodass die Gewährung eines Karenzurlaubes auch nach Ausschöpfung der zehnjährigen Karenzdauer möglich sei. Zur Frage, ob einer der im § 58 Abs. 4 LDG 1984 normierten Tatbestände erfüllt sei, halte die Berufungsbehörde nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens fest, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 Z. 1 oder 3 bzw. der Z. 2 in Verbindung mit § 58c LDG 1984 weder behauptet worden sei noch aus der Aktenlage sich ein entsprechender Hinweis ergebe. Der Beschwerdeführer mache vielmehr ausschließlich das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 58 Abs. 4 Z. 2 iVm Abs. 5 LDG 1984 geltend. Diesbezüglich sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 58 Abs. 5 LDG 1984 nur dann bestehe, wenn die in Z. 1 bis 3 normierten Voraussetzungen kumulativ vorlägen; gemäß Z. 3 des § 58 Abs. 5 LDG 1984 sei jedenfalls eine Antragstellung spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn des Karenzurlaubes erforderlich. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes ab 1. Oktober 2001 am 1. Juni 2001 - beim Landesschulrat für Burgenland am 19. Juni 2001 eingelangt - somit verspätet eingebracht. Schon aus diesem Grund komme daher § 58 Abs. 5 LDG 1984 im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Da die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 LDG 1984 nicht vorgelegen seien, habe die Erstbehörde den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 - unter Hinweis auf die Ausschöpfung des zehnjährigen Karenzurlaubes - zu Recht abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde brachte unter Vorlage der Verwaltungsakten lediglich vor, dem Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegenzutreten und die pauschalen Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand zuzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über einen Antrag auf) Karenzurlaubsgewährung nach § 58 LDG 1984 verletzt.
Er sieht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass in der Versäumung der Frist nach § 58 Abs. 5 Z. 3 LDG 1984 kein entscheidendes Hindernis für die Gewährung des Karenzurlaubes zu erblicken sei. Davon ausgehend habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Karenzurlaub nach § 58 Abs. 5 LDG 1984 auseinander zu setzen.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, § 58 Abs. 3 LDG 1984 besage entgegen den Ausführungen der belangten Behörde keineswegs, dass nach Erreichen eines Höchstausmaßes von zehn Jahren eine weitere Gewährung von Karenzurlaub unzulässig wäre. Die Regelung könne dahingehend verstanden werden, dass zwar ein schon laufender Karenzurlaub nach zehn Jahren ende, danach aber eine neuerliche Karenzierung zulässig sei. Dafür spreche auch, dass das Gesetz keine Anordnung dahingehend enthalte, dass zur Ermittlung des maßgeblichen Zeitraumes von zehn Jahren etwa länger zurückliegende Karenzurlaube, auf die längere Phasen einer Dienstverrichtung gefolgt seien, einzubeziehen wären.
§ 58 Abs. 5 Z. 3 LDG 1984 sei von rein formalem Charakter und bezwecke, dass durch die frühzeitige Antragstellung die Karenzurlaubsgewährung organisatorisch problemlos berücksichtigt werden könne. Bei einer "vorgesetzten Frist" sei nicht der Rechtsverlust, sondern eine ausreichende Vorbereitungszeit der maßgebliche Gesichtspunkt. Zweifelhaft sei, ob bei einer am Gesetzessinn orientierten Interpretation eine Verkürzung dieser Frist ohne Beeinträchtigung der durch sie bezweckten Schutzwirkung eine negative Entscheidung gerechtfertigt sei. Es sei anzunehmen, dass eine neuerliche positive Ermessensentscheidung zulässig sei. Das führe dazu, dass auch aus der Sicht der Dienstesinteressen nur in der neuerlichen Gewährung eines Karenzurlaubes die einzig zweckmäßige Entscheidung gelegen wäre.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
§ 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), Abs. 1 bis 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, Abs. 5 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, lautet auszugsweise:
"Karenzurlaub
§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
...
(3) Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer zehn Jahren erreicht, oder
2. spätestens nach Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a)
eines eigenen Kindes,
b)
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c)
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2.
auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3.
die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2.
ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
3.
sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinander folgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist."
Im Beschwerdefall liegt unbestritten die Voraussetzung des § 58 Abs. 3 Z. 1 LDG 1984 vor, weil die Gesamtdauer der bisherigen Karenzurlaube des Beschwerdeführers zehn Jahre überschritt, sodass die (in das rechtlich gebundene Ermessen der Dienstbehörde gestellte) Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 ausschied. Die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Interpretation, dass § 58 Abs. 3 LDG 1984 lediglich eine Beendigung des laufenden Karenzurlaubes bewirken solle, jedoch der Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes nicht entgegenstehe, widerstreitet dem Zweck dieser Bestimmung, wonach Karenzurlaube nach Abs. 3 eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten dürfen, wobei frühere - und zwar sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht gewährte - Karenzurlaube zu berücksichtigen sind (vgl. ErläutRV 631 BlgNR 20. GP 73 und 99).
Im Hinblick auf § 58 Abs. 4 Z. 2 LDG 1984, wonach Abs. 3 leg. cit. nicht für Karenzurlaube gilt, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, käme allenfalls die Gewährung eines solchen Urlaubes nach § 58 Abs. 5 LDG 1984 in Betracht. Diese Bestimmung setzt nach ihrem klaren Wortlaut das kumulative Vorliegen der in ihren Z. 1, 2 und 3 umschriebenen Tatbestände voraus. Zur letztgenannten Bestimmung führen die ErläutRV zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997, 885 BlgNR 20. GP 46 und 56, aus:
"Auch der mit dieser Bestimmung geschaffene Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes dient arbeitsmarktpolitischen Intentionen. Als einziger Unterschied zum Karenzurlaub nach §§ 75 ff BDG 1979 oder vergleichbaren Vorschriften soll auf diesen Karenzurlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ein Rechtsanspruch bestehen, dies jedoch nur dann, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht."
Die genannten arbeitsmarktpolitischen Intentionen weisen auf die Notwendigkeit der Einhaltung der in § 58 Abs. 5 Z. 3 vorgesehenen Frist für die Antragstellung (spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn) hin, die es dem Dienstgeber ermöglichen soll, auf Grund einer rechtzeitigen Antragstellung und nach Gewährung von Karenzurlaub (nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens über die weiteren Voraussetzungen nach § 58 Abs. 5 LDG 1984) in organisatorischer Hinsicht die (arbeitsmarktpolitisch gewünschte verstärkte) Beschäftigung von Bewerbern im Schuldienst noch rechtzeitig zum Beginn des neuen Schuljahres sicherzustellen.
Die belangte Behörde gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass der erst knapp drei Monate vor Beginn des Schuljahres 2001/2002 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers nach dem § 58 Abs. 5 Z. 3 LDG 1984 verspätet war und schon deshalb kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes bestehen konnte.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Der Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG war der belangten Behörde nicht zuzusprechen, weil das Begleitschreiben zur Aktenvorlage lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwies und daher nicht als "Gegenschrift" zu werten war.
Wien, am 24. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120210.X00Im RIS seit
08.07.2002