Norm
ZPO §230 Abs3Rechtssatz
Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch schafft eine prozesshindernde Einrede, die nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 240 Abs 3 ZPO zur formellen Zurückweisung der Klage führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015