Beisatz: Dieser Begriff darf nicht zu eng ausgelegt werden. Er umfaßt Vermögensauseinandersetzungen jeder Art; auch wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, aber Forderungen des Minderjährigen oder Mündels gegen seinen gesetzlichen Vertreter oder umgekehrt bestehen, die unter Umständen Anlaß eines künftigen Rechtsstreites bilden können, ist die Bestellung eines Kollisionskurators möglich (vgl JBl 1955,449). (T1) Veröff: NZ 1973,95
Beisatz: "Geschäfte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind zum Beispiel einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB**2 I §§ 271, 272 Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T3) Veröff: SZ 68/111
Vgl auch; Beisatz: Interessenkollision zwischen einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten und dessen Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren wegen Ausgleichszulage. (T4)
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interesse denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. (T5)
Auch; Beis wie T3 nur: "Geschäfte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind zum Beispiel einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite. (T6) Beisatz: Die Errichtung einer Privatstiftung ist ein Geschäft im Sinne des § 271 ABGB. (T7)