Norm
ZPO §226 IIA3Rechtssatz
Ein Leistungsbegehren, bei dem die Leistung nicht eindeutig festgelegt ist, ist unzulässig, weil ein diesem Begehren stattgebendes Urteil nicht die Grundlage einer Exekution bilden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0037452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018