RS OGH 1959/4/15 6Ob106/59, 1Ob725/81, 7Ob283/02x, 4Ob28/05d, 2Ob51/05x, 7Ob54/05z, 7Ob42/06m, 4Ob71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1959
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Norm

ABGB §1210
VerG §1

Rechtssatz

Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. Er darf weder mit weit zurückliegenden noch mit erst nachher eingetretenen Tatsachen gerechtfertigt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 106/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 6 Ob 106/59
    Veröff: SZ 32/49
  • 1 Ob 725/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 725/81
    Auch; Veröff: EvBl 1982/187 S 638
  • 7 Ob 283/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 283/02x
    nur: Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. (T1); Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Ausschluss als "Kündigung" bezeichnet ist und für diesen Fall Kündigungsfristen und die Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr in den Statuten vorgesehen sind. (T2); Beisatz: Ist jemand Mitglied eines Vereines geworden, so soll er nur aus ihn belastende wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren. (T3)
  • 4 Ob 28/05d
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 28/05d
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 51/05x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 51/05x
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/57
  • 7 Ob 54/05z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 54/05z
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 42/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 42/06m
    Auch
  • 4 Ob 71/12p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. (T4)
  • 8 Ob 9/14b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 9/14b
    Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Vgl; Beis wie T3, Beisatz: Hier: Politische Partei. (T6)
  • 7 Ob 153/17a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 153/17a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 6 Ob 213/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0022285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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