Norm
ABGB §1210Rechtssatz
Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. Er darf weder mit weit zurückliegenden noch mit erst nachher eingetretenen Tatsachen gerechtfertigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0022285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018