Norm
KO §39Rechtssatz
Der Anfechtungsgegner, dem gegenüber die Übertragung der Bestandrechte des Gemeinschuldners an ihn mit Erfolg angefochten wurde, ist zufolge der relativen Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes nur (der Masse gegenüber) zur Räumung des Bestandgegenstandes verpflichtet, nicht aber zur Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich der Mietrechte gegenüber dem Hauseigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064610Dokumentnummer
JJR_19590415_OGH0002_0010OB00087_5900000_001