RS OGH 1959/4/15 1Ob87/59

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Veröffentlicht am 15.04.1959
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Norm

KO §39

Rechtssatz

Der Anfechtungsgegner, dem gegenüber die Übertragung der Bestandrechte des Gemeinschuldners an ihn mit Erfolg angefochten wurde, ist zufolge der relativen Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes nur (der Masse gegenüber) zur Räumung des Bestandgegenstandes verpflichtet, nicht aber zur Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich der Mietrechte gegenüber dem Hauseigentümer.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 87/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 1 Ob 87/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064610

Dokumentnummer

JJR_19590415_OGH0002_0010OB00087_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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