Norm
AO §8 Abs3Rechtssatz
Die ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters abgeschlossenen, einer solchen Zustimmung bedürftigen Rechtsgeschäfte des Ausgleichsschuldners sind nur relativ unwirksam. Der Ausgleichsschuldner und sein Vertragspartner können nicht von sich aus das Geschäft für ungültig betrachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051564Dokumentnummer
JJR_19590417_OGH0002_0070OS00304_5800000_001