Norm
EO §39 Z8 IRechtssatz
Nach § 39 Z 8 EO können nur Exekutionen wegen Geldforderungen eingestellt werden. Eine Räumungsexekution kann daher gemäß dieser Bestimmung nicht zur Einstellung gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012