Norm
StPO §296Rechtssatz
Hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 296 StPO über eine Strafberufung in Unkenntnis dessen entschieden, daß die Berufungsinstanz hierüber bereits entschieden hat, wurde hiedurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des § 358 StPO aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100471Dokumentnummer
JJR_19590421_OGH0002_0080OS00033_5900000_001