Norm
StGB §80 ARechtssatz
Die Eignung, den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer fahrlässigen Handlungsweise und dem eingetretenen Folgen zu unterbrechen, kommt einer den Erfolg unmittelbar herbeiführenden Handlung eines sich einschiebenden Dritten oder des Verunglückten selbst nur dann zu, wenn sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unternommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092229Dokumentnummer
JJR_19590421_OGH0002_0070OS00190_5800000_002