Beisatz: Einer Werbeagentur fehlt für die Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB der erforderliche Betrieb eines Grundhandelsgewerbes. (T1); Beisatz: Die Eigenschaft einer Werbeagentur als Kaufmann iSd § 2 HGB würde die in diesem Fall konstitutiv wirkende Eintragung der Firma des Unternehmens in das Firmenbuch erfordern. (T2)