Norm
EO §381 ff ARechtssatz
Zur Sicherung des durch die Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft erworbenen Befriedigungsrechtes kann eine einstweilige Verfügung gem §§ 381 ff EO erlassen werden, denn der Anspruch des Gläubigers auf Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand ist keine Geldforderung (Verbot der Veräußerung und Wegschaffung von Liegenschaftszubehör sowie der Schlägerung von Obstbäumen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004922Dokumentnummer
JJR_19590422_OGH0002_0020OB00194_5900000_001