Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0021845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011