Norm
ABGB §427Rechtssatz
Die Anbringung von Merkmalen an der Sache wodurch jedermann erkennen kann, daß sie einem anderen überlassen wurde, genügt nur dann zur Übergabe, wenn der Übernehmer zur unbedingten Verfügung über sie berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012791Dokumentnummer
JJR_19590425_OGH0002_0010OB00131_5900000_002