RS OGH 1959/4/28 9Os293/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1959
beobachten
merken

Norm

StPO §352

Rechtssatz

Eine in der Folge rechtskräftige Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Nachteil des Beschuldigten unterbricht schon für sich allein die Verjährung, ohne daß es dazu einer weiteren Verfolgungshandlung oder Untersuchungshandlung, wie etwa der neuerlichen Ladung des Beschuldigten, bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 293/58
    Entscheidungstext OGH 28.04.1959 9 Os 293/58
    Veröff: SSt XXX/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101210

Dokumentnummer

JJR_19590428_OGH0002_0090OS00293_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten