Norm
StPO §352Rechtssatz
Eine in der Folge rechtskräftige Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Nachteil des Beschuldigten unterbricht schon für sich allein die Verjährung, ohne daß es dazu einer weiteren Verfolgungshandlung oder Untersuchungshandlung, wie etwa der neuerlichen Ladung des Beschuldigten, bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101210Dokumentnummer
JJR_19590428_OGH0002_0090OS00293_5800000_001