Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Bei der Frage der gänzlichen oder vorübergehenden Stillegung eines Unternehmens kommt es nicht bloß auf den Willen des Widmenden an. Es hängt vielmehr mauch von der Auffassung des Verkehrs ab, ob die einmal einer Betriebsliegenschaft gewidmeten Zubehörsgegenstände weiter der Liegenschaft tatsächlich dienen. Erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, daß die Liegenschaft weder unter dem jetzigen Eigentümer noch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinen Umständen des Zubehörs mehr bedarf, liegt eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003713Dokumentnummer
JJR_19590428_OGH0002_0030OB00166_5900000_001