Norm
StPO §295 Abs1Rechtssatz
Nach § 295 Abs 1 StPO ist es nur gestattet, unter den dort angeführten Voraussetzungen die Strafe eines Mitschuldigen, der keine Berufung ergriffen hat, von Amts wegen herabzusetzen, nicht aber auch ein Erkenntnis über privatrechtliche Ansprüche zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100376Dokumentnummer
JJR_19590428_OGH0002_0060OB00521_5700000_001