RS OGH 1959/4/28 9Os345/58, 8Os188/59, 12Os140/69, 9Os61/72, 12Os215/72, 11Os133/74, 11Os114/74, 11O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1959
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Norm

StPO §281

Rechtssatz

Im Nichtigkeitsverfahren gilt das Neuerungsverbot.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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