Norm
StPO §281Rechtssatz
Im Nichtigkeitsverfahren gilt das Neuerungsverbot.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte