RS OGH 1959/4/29 1Ob131/59, 4Ob2009/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1959
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Norm

ABGB §426
ABGB §427
ABGB §918
EVHGB Art8 Nr21
HGB §373

Rechtssatz

Die Vereinbarung daß ein Akkreditiv zu erstellen sei, macht den Käufer vorleistungspflichtig. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach, so gerät er in Leistungsverzug und verschafft dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Kündigt der Verkäufer in diesem Fall einen Weiterverkauf der Ware an, so ist das als eine Androhung des Rücktrittes vom Vertrag, nicht als eine Androhung des Selbsthilfeverkaufs zu werten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 131/59
    Entscheidungstext OGH 29.04.1959 1 Ob 131/59
    JBl 1959,547
  • 4 Ob 2009/96m
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2009/96m
    Auch; nur: Die Vereinbarung daß ein Akkreditiv zu erstellen sei, macht den Käufer vorleistungspflichtig. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach, so gerät er in Leistungsverzug und verschafft dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. (T1) Beisatz: Die Pflicht zur Akkreditivstellung ist eine Hauptpflicht. Das gleiche gilt für die Pflicht zur Dokumenteneinreichung. (T2) Veröff: SZ 69/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012769

Dokumentnummer

JJR_19590429_OGH0002_0010OB00131_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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