Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G2Rechtssatz
Ein Sachverständigengutachten im Verfahren über die Höhe des Anspruches, durch das vom Sachverständigen neue, im Verfahren über den Grund des Anspruches noch nicht vorgebrachte oder erwiesene Tatsachen vorgebracht und erwiesen werden, kann als tauglicher Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens über den Grund des Anspruches angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018