RS OGH 1959/4/29 1Ob105/59, 8Ob69/86 (8Ob70/86), 10ObS169/03f, 10ObS41/14y, 2Ob194/16t, 3Ob228/17a,

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Veröffentlicht am 29.04.1959
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G2

Rechtssatz

Ein Sachverständigengutachten im Verfahren über die Höhe des Anspruches, durch das vom Sachverständigen neue, im Verfahren über den Grund des Anspruches noch nicht vorgebrachte oder erwiesene Tatsachen vorgebracht und erwiesen werden, kann als tauglicher Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens über den Grund des Anspruches angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/59
    Entscheidungstext OGH 29.04.1959 1 Ob 105/59
    Veröff: EvBl 1959/224 S 383
  • 8 Ob 69/86
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 69/86
    Ähnlich
  • 10 ObS 169/03f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 169/03f
    Auch; Beisatz: Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden. Verweis auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei vergleichbarer Rechtslage (§69 Abs 1 Z 2 AVG). (T1); Veröff: SZ2003/76
  • 10 ObS 41/14y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 41/14y
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 194/16t
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 194/16t
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Wiederaufnahme ist zulässig, wenn ein Gutachten deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruht, weil erst nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich gewesen waren. (T2)
  • 3 Ob 228/17a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 228/17a
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 32/18m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 32/18m
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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