Norm
KO §21Rechtssatz
Nur dem Masseverwalter ist das Recht gegeben, gemäß § 21 KO statt der Aufrechterhaltung des Vertrages den Rücktritt zu wählen. Der andere Vertragsteil ist nicht berechtigt, seine auf den nicht erfüllten Teil des Lieferungsvertrages entfallende Kaufpreisforderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger anzumelden und die Ware dem Masseverwalter zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064488Dokumentnummer
JJR_19590429_OGH0002_0050OB00124_5900000_001