RS OGH 1959/4/29 5Ob204/59, 1Ob662/85, 1Ob707/85, 3Ob535/87, 7Ob541/95 (7Ob542/95), 7Ob115/02s, 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1959
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Norm

ABGB §932 Abs1 VI
ABGB 933 I
ABGB §933 Abs3 III
ZPO §235 Abs1 C

Rechtssatz

Auch in der Änderung der erhobenen Mängelrüge durch Unterstellung eines anderen Mangels oder durch Geltendmachung eines neuen Mangels der Sache liegt eine Änderung des Klagegrundes der Gewährleistungsklage. Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 204/59
    Entscheidungstext OGH 29.04.1959 5 Ob 204/59
    Veröff: EvBl 1959/222 S 381
  • 1 Ob 662/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 662/85
    nur: Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen. (T1) Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140
  • 1 Ob 707/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 707/85
    nur T1
  • 3 Ob 535/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 535/87
    nur T1
  • 7 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Beklagte kann das zunächst auf Verbesserung abzielende (mangelnde Fälligkeit des Werklohnes infolge Verbesserungsverzug), mit der Einrede verbundene Gewährleistungsbegehren nachträglich auf ein Wandlungsbegehren ändern. (T2)
  • 7 Ob 115/02s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 115/02s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Auch; Beisatz: Umstieg von einem Gewährleistungsbehelf auf einen anderen wie etwa von der Preisminderung auf die Wandlung stellt eine Klagsänderung dar. (T3)
  • 5 Ob 52/18k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 52/18k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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