RS OGH 1959/4/30 IIZR126/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1959
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Norm

VersVG §67

Rechtssatz

a) Haftet der berechtigte Fahrer dem Eigentümer des Fahrzeugs wegen schuldhafter Beschädigung des Wagens, so kann auch der Kasko-Versicherer gegen ihn gemäß § 67 VersVG Rückgriff nehmen.

b) Der Umstand, daß ein Fahrer den Wagen eines anderen unentgeltlich als dessen Beauftragter fährt, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit, und zwar auch nicht, soweit es sich um Schäden handelt, die von einer Kasko-Versicherung gedeckt sind. Veröff: NJW 1959,1221

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103964

Dokumentnummer

JJR_19590430_AUSL000_0020ZR00126_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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