Norm
ABGB §461Rechtssatz
Ob das Begehren einer Pfandrechtsklage bloß auf Duldung der Befriedigung aus dem Pfand oder auf Zahlung des Betrages beziehungsweise eines Teilbetrages der Pfandforderung bei sonstiger Exekution auf das Pfand zu fassen ist, ist in Lehre und Judikatur umstritten (vgl Klang 2. Auflage zu § 449 ABGB unter I,1 und zu § 466 ABGB unter III,4). Die Verpflichtung des Eigentümers einer von einem anderen als Pfand gegebenen Sache dem gutgläubigen Pfandnehmer gegenüber besteht jedenfalls darin, dass er das Pfand fahren lassen oder den Pfandnehmer schadlos halten muss (§ 456 ABGB). Wählt der Pfandgläubiger nur ein Begehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution auf das Pfand, so handelt es sich nach der Natur des Anspruches doch nicht um eine gewöhnliche Geldforderung, sondern nur um eine andere Fassung eines Begehrens, das letztlich auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand, also auf einen sogenannten anderen Anspruch (§ 381 EO) hinausläuft. Es genügt daher die Glaubhaftmachung einer objektiven Befriedigungsgefahr im Sinn des § 381 EO, um bei Bescheinigung des Anspruches eine einstweilige Verfügung erlassen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005215Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008