TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 2002/18/0038

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E2A Assoziierung Türkei;
E2A E02401013;
E2A E11401020;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

11992E177 EGV Art177;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61986CJ0012 Demirel VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AVG §56;
EURallg;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §6 Abs5;
FrG 1997 §8;
VwGG §38a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H in A, geboren 1973, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. September 2001, Zl. 129.602/2- III/11/01, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. September 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 20. September 1999 über die österreichische Botschaft in Ankara den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt, sei mit einem von dieser Botschaft ausgestellten, vom 11. November 2000 bis 9. Februar 2001 gültigen Visum C (Reisevisum) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe sich in Attnang-Puchheim polizeilich angemeldet. Dieser Antrag sei von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (der Erstbehörde) mit Bescheid vom 29. Juni 2000 abgewiesen worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. September 2001 sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert worden mitzuteilen, wo sich jener aufhielte. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, dass - für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor in Österreich aufhalten würde - ein zwingender Versagungsgrund gemäß der obgenannten Gesetzesbestimmung vorläge. Mit Schreiben vom 13. September 2001 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser derzeit noch in Österreich aufhältig wäre.

Damit sei der zwingende Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt und die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen. Hiebei erübrige sich das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen, weil bei Vorliegen des genannten Versagungsgrundes ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht zulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 11. Dezember 2001, B 1385/01). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird unter Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG nicht zwingend sei und der Beschwerdeführer sowohl gemäß § 20 FrG als auch unter Heranziehung der Grundsätze des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 iVm Art. 8 EMRK einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin, die über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge, habe. Auch seien türkische Angehörige, die nach dem Assoziationsratsabkommen einen Sonderstatus genössen, gegenüber nach § 47 Abs. 2 FrG begünstigten Drittstaatsangehörigen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise diskriminiert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Sachverhalt auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu prüfen. Schon aus § 10 Abs. 4 FrG sei abzuleiten, dass in jedem Fall, in dem die Versagung der Niederlassungsbewilligung in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen würde, eine Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen sei. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beschwerdeführer aus humanitären Gründen nach § 10 Abs. 4 FrG bestünde, und sich mit seinen diesbezüglichen Beweisanträgen auseinander setzen und eine umfassende Interessenabwägung vornehmen müssen.

Ferner habe die Erstbehörde die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückkehren und von seiner Ehegattin ein Jahreslohnzettel für das Jahr 2000 vorgelegt werden würde, und in der Folge angekündigt, bei nicht umgehender Vorlage der ausständigen Unterlagen den Antrag vom 20. September 1999 zurückzuweisen, worauf der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 den gewünschten Jahreslohnzettel vorgelegt habe. Eine auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG gestützte Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dürfe nur erfolgen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels bereits positiv entschieden seien. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, hätte die belangte Behörde den Antrag vom 20. September 1999 lediglich - wie von ihr angekündigt - zurückweisen oder mangels eines ausreichenden Einkommens (der Ehegattin des Beschwerdeführers) abweisen, nicht jedoch die Abweisung auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG stützen dürfen.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn dieser zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2002/18/0021, mwN) ist für die Beurteilung der Frage, ob dieser Versagungsgrund vorliegt, ausschließlich maßgeblich, ob sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hat.

2.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines vom 11. November 2000 bis 9. Februar 2001 gültigen Reisevisums in das Bundesgebiet eingereist und derzeit noch im Bundesgebiet aufhältig ist. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass er den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verwirklicht habe, keinen Bedenken. Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei dieser Bestimmung, wie sich aus der Wendung "... ist zu versagen, wenn ..." ergibt, um einen absoluten Versagungsgrund, bei dessen Vorliegen die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Abs. 1 FrG ausgeschlossen ist. Hiebei ist eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden im Sinn des Art. 8 EMRK - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem zum gleichartigen Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes aus 1992 ergangenen Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegt hat - nicht geboten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2001, Zlen. 2000/19/0029, 0078).

Auch ist entgegen der Beschwerdemeinung aus dem auf Grundlage des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei aus 1963 gefassten Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (ARB) ein Recht auf Familienzusammenführung nicht abzuleiten, regelt dieser Beschluss doch nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wobei die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen (oder nicht zu erteilen), nicht berührt wird. Die Erteilung eines Reisevisums stellt jedenfalls keine solche Genehmigung dar. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424, und die dort zitierte Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.)

Ebenso ist der Beschwerdehinweis auf § 20 FrG nicht zielführend. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist (u. a.) Ehegatten solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Diese Bestimmung stellt somit darauf ab, dass kein Versagungsgrund verwirklicht ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

Aus den im vorzitierten Erkenntnis Zlen. 2000/19/0029, 0078, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen ist ein rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassener türkischer Staatsangehöriger einem EWR-Bürger nicht gleichzuhalten. Unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen kann es daher nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber die im § 47 Abs. 2 zweiter Satz FrG geschaffene Möglichkeit für begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn dieser Gesetzesbestimmung, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen, nicht auf türkische Staatsangehörige ausgedehnt hat.

Ferner ist auch das Beschwerdevorbringen, es hätte dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 4 FrG von Amts wegen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen, nicht zielführend. Die Beschwerde verkennt, dass diese der Fremdenpolizeibehörde (und nicht der Niederlassungsbehörde) eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer Versagung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegensteht, zumal ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/19/0097).

Entgegen der Beschwerdeansicht sieht das FrG (insbesondere §§ 8 und 10) nicht vor, dass ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erst dann aus dem Grund des § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. abgewiesen werden dürfe, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels positiv beurteilt worden seien.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. April 2002

Gerichtsentscheidung

EuGH 61986J0012 Demirel VORAB
EuGH 61995J0351 Kadiman VORAB

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180038.X00

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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