Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Schreiben des Beklagten an den N. N., dieser möge (da der Beklagte momentan nicht zu N.N. kommen könne) das ihm vom Beklagten versprochene Darlehen vorläufig vom Kläger zu erhalten trachten, dem der Beklagte in einigen Tagen das Geld zurückgeben werde, ist offene Vollmachtserteilung an den N. N., für den Beklagten beim Kläger ein kurzfristiges Darlehen aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025262Dokumentnummer
JJR_19590430_OGH0002_0060OB00094_5900000_001