RS OGH 1959/5/4 8Os67/59, 8Os342/59, 10Os179/67, 11Os22/86, 11Os21/06g (11Os71/06k), 14Os144/09x, 13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1959
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Norm

StPO §227 Abs2
StPO §259 Z1
StPO §281 Abs1 Z9b
StPO §293
StPO §488 Z8

Rechtssatz

Zumindest, wenn nicht die Voraussetzungen des § 227 Abs 2 StPO gegeben sind, liegt es nicht in dem Ermessen des Staatsanwaltes, nach Anordnung der Hauptverhandlung das vereinfachte Verfahren durch einen Austausch des Strafantrages im vereinfachten Verfahren gegen eine Anklageschrift in das ordentliche Verfahren überzuleiten. Dies stellt die Vorschrift des § 488 Z 8 StPO außer Zweifel. Dieser Vorgang kann vom OGH nur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Einer der im § 281 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe wird aber hiedurch nicht begründet. Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (§ 259 Z 1 StPO). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (§ 281 Z 9b StPO).

Entscheidungstexte

  • 8 Os 67/59
    Entscheidungstext OGH 04.05.1959 8 Os 67/59
    Veröff: EvBl 1959/256 S 442 = RZ 1959,119
  • 8 Os 342/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1960 8 Os 342/59
    Beisatz: Rückziehung des Strafantrages im Hinblick auf § 236 FinStrG. (T1)
    Veröff: RZ 1960,179
  • 10 Os 179/67
    Entscheidungstext OGH 27.02.1968 10 Os 179/67
    Auch; Beisatz: Hier: Austausch eines formalen Verfolgungsantrages gegen einen anderen uno actu. (T2)
  • 11 Os 22/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 11 Os 22/86
    Vgl auch; nur: Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (§ 259 Z 1 StPO). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (§ 281 Z 9b StPO). (T3)
    Beisatz: Bloß formaler Austausch der Anklageschrift zur Beseitigung eines offenkundigen Formgebrechens der "alten" Anklageschrift (Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter statt richtig vor dem Schöffengericht). (T4)
  • 11 Os 21/06g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 21/06g
    Vgl; Beisatz: Hier: Austausch einer an das Schöffengericht gerichteten Anklageschrift aufgrund der Ergebnisse des Zwischenverfahrens gegen eine an das Geschworenengericht. (T5)
  • 14 Os 144/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 14 Os 144/09x
    Auch; Beisatz: Die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (§ 227 Abs 2 StPO) liegt gerade darin, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden (Danek, WK-StPO § 227 Rz 5). Die auch einen solchen Austausch gegebenenfalls treffende, aus § 293 StPO resultierende Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Anklägers besteht nur im Bereich der Teilrechtskraft (Ratz, WK-StPO § 293 Rz 7 f). (T6)
  • 13 Os 39/11a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2011 13 Os 39/11a
    Auch; Beisatz: Wird ein derartiger „Austausch“ eines Strafantrags ohne die Voraussetzungen des § 227 Abs 2 StPO (also ohne dass eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung ermöglicht werden soll) vorgenommen, schließt dies das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft (vgl §§ 212 Z 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) nicht aus. Eine Zurückweisung des Strafantrags durch den Einzelrichter des Landesgerichts sieht die Strafprozessordnung für derartige Fälle daher nicht vor. (T7)
  • 13 Os 146/15t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 146/15t
    Auch
  • 11 Os 23/17t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 23/17t
    Vgl
  • 13 Os 67/18d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 13 Os 67/18d
    Auch; Beisatz: Die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (§ 227 Abs 2 StPO, hier iVm § 429 Abs 1 StPO) liegt darin, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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