Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Ein als Schlagwort verwendeter Firmenbestandteil genießt nur dann den Schutz nach § 9 Abs 1 UWG, wenn er bereits eine derart individualisierende Kraft erlangt hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079015Dokumentnummer
JJR_19590505_OGH0002_0040OB00302_5900000_001