- 4 Ob 304/59
Entscheidungstext OGH 05.05.1959 4 Ob 304/59
- 4 Ob 557/32
Entscheidungstext OGH 03.01.1933 4 Ob 557/32
Früher abweichend; Veröff: SZ 15/3
- 4 Ob 373/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 373/77
nur: Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen. (T1)
- 4 Ob 337/78
nur T1; Veröff: SZ 51/96
- 4 Ob 322/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 322/79
nur T1
- 4 Ob 318/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 318/80
nur T1
- 4 Ob 321/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 321/80
nur T1
- 4 Ob 385/80
nur T1; Beisatz: Sanitär - Heizungsanlagen (T2) Veröff: SZ 53/147 = ÖBl 1981,133
- 4 Ob 396/87
Auch; nur T1; Veröff: WBl 1988,86 = MR 1988,61
- 4 Ob 155/90
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird. (T3) Veröff: ÖBl 1991,134
- 4 Ob 32/92
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob aber die Art der Prozessführung in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen lässt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T4)
- 4 Ob 163/93
Auch; Beisatz: Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen". (T5) Veröff: SZ 66/163
- 4 Ob 67/94
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 89/94
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Umsoweniger kann es auf ein Verhalten, das zur Vermeidung einer Exekution an den Tag gelegt wird, ankommen. (T6)
- 4 Ob 248/98v
Auch; Beis wie T3 nur: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus. (T7)
- 4 Ob 283/00x
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 119/02g
Vgl auch; Beis wie T7
- 7 Ob 78/06f
Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. (T8); Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9)
- 2 Ob 1/09z
Veröff: SZ 2010/41
- 7 Ob 173/10g
Auch; nur T1
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
nur T1
Veröff: SZ 2012/20
- 7 Ob 118/13y
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
nur T1; Veröff: SZ 2013/81
- 6 Ob 9/17t
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 9/17t
Auch; nur T1
- 6 Ob 228/16x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
nur T1
- 6 Ob 239/19v
Vgl; Beis wie T7