Norm
UWG §2 D12Rechtssatz
Eine irreführende Angabe in der Werbung ist dann geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, wenn beim Publikum durch die Werbung eine für den Werbenden günstige Meinung hervorgerufen wird. Dabei ist es gleichgültig, ob diese günstige Meinung schon durch die Qualität der angebotenen Ware gerechtfertigt wäre und ob etwa die angepriesene Ware ihrem Werte nach mit der Ware eines Mitkonkurrenten gleichzuhalten oder sogar höher einzuschätzen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0078960Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009