RS OGH 1959/5/5 4Ob316/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1959
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D12

Rechtssatz

Eine irreführende Angabe in der Werbung ist dann geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, wenn beim Publikum durch die Werbung eine für den Werbenden günstige Meinung hervorgerufen wird. Dabei ist es gleichgültig, ob diese günstige Meinung schon durch die Qualität der angebotenen Ware gerechtfertigt wäre und ob etwa die angepriesene Ware ihrem Werte nach mit der Ware eines Mitkonkurrenten gleichzuhalten oder sogar höher einzuschätzen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/59
    Entscheidungstext OGH 05.05.1959 4 Ob 316/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0078960

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten