Norm
ABGB §19Rechtssatz
Auch im Wettbewerbsrecht ist nur solche Selbsthilfe erlaubt, die das Maß der notwendigen Verteidigung nicht überschreitet. Selbsthilfe ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie die Herabsetzung des Mitbewerbers oder die Reklame für eigene Waren bezweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009054Dokumentnummer
JJR_19590505_OGH0002_0040OB00320_5900000_001