Norm
ABGB §1315 IRechtssatz
Der Begriff der Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB ist im Sinne des habituellen Zustandes zu verstehen, also dahin, dass Untüchtigkeit vorliegt, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufes nicht geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018