Norm
StGB §2 DRechtssatz
Die Abgrenzung zwischen Mitschuld an einem Verbrechen im Sinne des § 5 StG (nunmehr Beteiligung gemäß § 12 StGB) und dem Verbrechen nach dem § 212 StG (nunmehr § 286 StGB) ist darin zu finden, daß die Verletzung der allgemeinen Pflicht, verbrecherisches Unrecht zu verhüten, der Bestimmung des § 212 StG (§ 286 StGB) zu unterstellen ist, während die Verletzung der besonderen Pflicht, ein bestimmtes Gut gegen verbrecherische Angriffe zu schützen, nach den allgemeinen Bestimmungen über Mitschuld an dem nicht gehinderten Verbrechen zu beurteilen ist (SSt 16/60, Kadecka, GZ 1921,22).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0089488Dokumentnummer
JJR_19590506_OGH0002_0070OS00013_5900000_001