Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Durch das Ingangsetzen des Motors des abgeschleppten Fahrzeuges wird die Einheit des Schleppzuges nicht aufgehoben, daher bleibt auch die Haftung des Halters des abschleppenden Fahrzeuges bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023372Dokumentnummer
JJR_19590506_OGH0002_0020OB00240_5900000_001