Norm
1.StVDG §19 Abs2Rechtssatz
Zu den Ansprüchen, die nach dem Gläubigeraufruf im Sinne des § 19 des 1. StVDG anzumelden sind, gehören auch Ansprüche auf rückständige vertragsmäßige oder gesetzliche Zinsen oder Verzugszinsen. Nur wenn in der Anmeldung ein früherer Fälligkeitstag der angemeldeten Forderung ausdrücklich angegeben ist, können von diesem Tage an vertragsmäßige oder gesetzliche Zinsen oder Verzugszinse gefordert werden. Andernfalls laufen sie erst vom Tage der Anmeldung an. § 5 des 8.StVDG bezieht sich nur auf Kreditforderungen und Darlehensforderungen, nicht aber zB auch auf Forderungen aus Werkverträgen, denen kein Kreditverhältnis zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0072986Dokumentnummer
JJR_19590506_OGH0002_0030OB00119_5900000_001