Norm
EO §79 ffRechtssatz
Ein im Inland nicht vollstreckbares ausländisches Urteil kann auch nicht die Grundlage für die urteilsmäßige Verpflichtung zur Erfüllung des im ausländischen Urteil zuerkannten, im Exekutionsweg nicht durchsetzbaren Anspruches bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002333Dokumentnummer
JJR_19590506_OGH0002_0050OB00212_5900000_001