Norm
EO §382 Z8 IIIDRechtssatz
Wird der Ehefrau der abgesonderte Wohnort bewilligt und weigert sich der Ehemann, den vom Gericht als angemessen erachteten Unterhaltsbetrag zu bezahlen, so ist dieser auf Antrag mit einstweiliger Verfügung festzusetzen, wenn auch noch keine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005555Dokumentnummer
JJR_19590506_OGH0002_0030OB00182_5900000_001