RS OGH 1959/5/6 3Ob182/59

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Veröffentlicht am 06.05.1959
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Norm

EO §382 Z8 IIID

Rechtssatz

Wird der Ehefrau der abgesonderte Wohnort bewilligt und weigert sich der Ehemann, den vom Gericht als angemessen erachteten Unterhaltsbetrag zu bezahlen, so ist dieser auf Antrag mit einstweiliger Verfügung festzusetzen, wenn auch noch keine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 182/59
    Entscheidungstext OGH 06.05.1959 3 Ob 182/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005555

Dokumentnummer

JJR_19590506_OGH0002_0030OB00182_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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