Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §66 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung; keine Verlängerbarkeit der Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses; Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages hinsichtlich des VerfahrenshilfeantragesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Schreiben vom 24. März 1999 - zugestellt am 26. März 1999 - wurde die Einschreiterin gemäß §§66, 84 und 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.
Mit Schriftsatz vom 16. April 1999 wurde von der Einschreiterin ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 14. Mai 1999 zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses eingebracht.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953; vgl. VfGH 13.6.1989, B342/89). Der Antrag auf Fristerstreckung ist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 abzuweisen, da eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung nicht zulässig ist.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B501.1999Dokumentnummer
JFT_10009392_99B00501_00