RS OGH 1959/5/12 9Os12/59, 11Os74/72

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Veröffentlicht am 12.05.1959
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Norm

StVO §1

Rechtssatz

Ein Schuldspruch wegen eines von einem Österreicher im Ausland herbeigeführten Verkehrsunfalles kann nicht auf die nur in Österreich geltenden österreichischen Straßenverkehrsvorschriften gestützt werden. Bei Verstößen gegen allgemein anerkannte Fahrregeln handelt es sich aber um Handlungen oder Unterlassungen, von denen der Führer eines Fahrzeuges schon nach seinen besonderen Verhältnissen als Kraftfahrer einzusehen vermag, daß sie geeignet sind, eine Gefahr herbeizuführen oder zu vergrößern. Es bedarf daher in einem solchen Falle gar nicht der Hinweises auf besonders kundgemachte Verkehrsvorschriften.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 12/59
    Entscheidungstext OGH 12.05.1959 9 Os 12/59
    Veröff: SSt XXX/47
  • 11 Os 74/72
    Entscheidungstext OGH 17.05.1972 11 Os 74/72
    Veröff: ZVR 1974/49 S 77

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0073046

Dokumentnummer

JJR_19590512_OGH0002_0090OS00012_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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