Norm
StVO §1Rechtssatz
Ein Schuldspruch wegen eines von einem Österreicher im Ausland herbeigeführten Verkehrsunfalles kann nicht auf die nur in Österreich geltenden österreichischen Straßenverkehrsvorschriften gestützt werden. Bei Verstößen gegen allgemein anerkannte Fahrregeln handelt es sich aber um Handlungen oder Unterlassungen, von denen der Führer eines Fahrzeuges schon nach seinen besonderen Verhältnissen als Kraftfahrer einzusehen vermag, daß sie geeignet sind, eine Gefahr herbeizuführen oder zu vergrößern. Es bedarf daher in einem solchen Falle gar nicht der Hinweises auf besonders kundgemachte Verkehrsvorschriften.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0073046Dokumentnummer
JJR_19590512_OGH0002_0090OS00012_5900000_001