RS OGH 1959/5/13 5Ob462/58, 5Ob6/60, 5Ob159/64, 5Ob52/92

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Veröffentlicht am 13.05.1959
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Norm

AußStrG §9 I
GBG §122 B

Rechtssatz

Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, daß ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, steht jeder Gebietskörperschaft gem § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zu, wenn durch die bewilligte Eintragung das Eigentum am Grundstück berührt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006765

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0050OB00462_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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