RS OGH 1959/5/13 5Ob428/58

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Veröffentlicht am 13.05.1959
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Norm

ABGB §181a
AußStrG §9 P
AußStrG §11 Abs1
PStG §45 ff

Rechtssatz

Soweit nicht die Bestimmungen des PStG zur Anwendung kommen, läuft die Frist zur Anbringung eines Rekurses gegen den Bestätigungsbeschluß im Adoptionsverfahren ab Zustellung des Beschlusses an die am Verfahren Beteiligten; das gilt auch für die - von der Bestätigung der Adoption seinerzeit nicht verständigte - Aufsichtsbehörde (Landesregierung als Matrikenaufsichtsbehörde).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 428/58
    Entscheidungstext OGH 13.05.1959 5 Ob 428/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006826

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0050OB00428_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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