Norm
ABGB §181aRechtssatz
Soweit nicht die Bestimmungen des PStG zur Anwendung kommen, läuft die Frist zur Anbringung eines Rekurses gegen den Bestätigungsbeschluß im Adoptionsverfahren ab Zustellung des Beschlusses an die am Verfahren Beteiligten; das gilt auch für die - von der Bestätigung der Adoption seinerzeit nicht verständigte - Aufsichtsbehörde (Landesregierung als Matrikenaufsichtsbehörde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006826Dokumentnummer
JJR_19590513_OGH0002_0050OB00428_5800000_001