Norm
ZPO §351Rechtssatz
Berufen sich beide Parteien ausdrücklich auf die Beweisergebnisse in einem anderen Verfahren, ohne den Antrag zu stellen, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann besteht kein Einwand gegen die Benützung einer Abschrift des Vorgutachtens als Urkundenbeweis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040644Dokumentnummer
JJR_19590513_OGH0002_0050OB00218_5900000_001