RS OGH 1959/5/13 5Ob218/59

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Veröffentlicht am 13.05.1959
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Norm

ZPO §351

Rechtssatz

Berufen sich beide Parteien ausdrücklich auf die Beweisergebnisse in einem anderen Verfahren, ohne den Antrag zu stellen, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann besteht kein Einwand gegen die Benützung einer Abschrift des Vorgutachtens als Urkundenbeweis.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 218/59
    Entscheidungstext OGH 13.05.1959 5 Ob 218/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040644

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0050OB00218_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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