Norm
AktG §102Rechtssatz
Der einzelen Aktionär ist nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung der Umstellungsbeschlüsse zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Aktionär gegen frühere Organbeschlüsse eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, die noch nicht erledigt ist. Die Legitimation zur Antragstellung ist von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006914Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009