RS OGH 1959/5/20 5Ob224/59

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Veröffentlicht am 20.05.1959
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Norm

KO §2 Abs2
KO §46

Rechtssatz

Rückständige Sozialversicherungsbeiträge, die sich auf Gehaltsforderungen eines Angestellten für die Zeit nach der Ausgleichseröffnung beziehen, sind im anschließenden Konkursverfahren Masseforderungen; dies gilt auch dann, wenn die Gehaltsforderung selbst als Konkursforderung in die dritte Klasse gehört.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 224/59
    Entscheidungstext OGH 20.05.1959 5 Ob 224/59
    Veröff: EvBl 1959/319 S 549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064014

Dokumentnummer

JJR_19590520_OGH0002_0050OB00224_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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