Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Rückständige Sozialversicherungsbeiträge, die sich auf Gehaltsforderungen eines Angestellten für die Zeit nach der Ausgleichseröffnung beziehen, sind im anschließenden Konkursverfahren Masseforderungen; dies gilt auch dann, wenn die Gehaltsforderung selbst als Konkursforderung in die dritte Klasse gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064014Dokumentnummer
JJR_19590520_OGH0002_0050OB00224_5900000_001