Norm
MG §19 Abs2 Z11 GRechtssatz
Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist stets gegen den Nachlaß oder im Fall seiner Einantwortung gegen die Erben zu richten. Wurde die Verlassenschaftsabhandlung armutshalber abgetan, ist der Mietvertrag der Verlassenschaft zu Handen eines zu bestellenden Verlassenschaftskurators zu kündigen, allenfalls zu Handen der Erben, die eine Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG erhalten haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0068944Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008