Norm
Rechtssatz
Für den Scheidungsgrund des § 50 EheG (auf geistiger Störung beruhendes Verhalten) gilt weder der Ausschließungsgrund der Verzeihung nach § 56 EheG noch der Löschungsgrund des Fristablaufes nach § 57 EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer