Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, in der Beschwerdesache der Z GmbH & KG in W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien IX, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 1. März 2002, Zl ABK-L 21 und 31/99, betreffend Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 2000/16/0640 u.a. mit Beschluss vom 23. März 2001 angerufen worden war, ausgesetzt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren Zlen. 2000/16/0640 u.a , betreffend Rückzahlung von Getränkesteuer, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Stehen Artikel 10 EG (ex Artikel 5 EG-Vertrag) und der Spruchpunkt 3. des Tenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C- 437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien/Abgabenberufungskommission Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH/Oberösterreichische Landesregierung, Slg. 2000, I-1157, wonach sich niemand auf
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt, der Anwendung der mit der Novelle der Wiener Abgabenordnung (WAO) vom 2. März 2000, LGBl. Nr. 9/2000, geschaffenen, auch auf vor der Kundmachung dieser Novelle entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des § 185 Absatz 3 WAO entgegen, wonach ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde?"
Die Frage, ob innerstaatliches Landesrecht durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall mit Rücksicht auf die Anwendung des § 185 Abs 1 WAO eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
Wien, am 18. Juli 2002
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABIm RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011