Norm
StGB §16 ARechtssatz
Freiwilliger Rücktritt liegt nur dann vor, wenn er aus eigenem Antrieb des Täters und ausschließlich auf Grund innerer Erwägungen erfolgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Entgegen SSt 30/52 kann wohl der Entschluss oder Antrieb zum Rücktritt auch durch äußere Umstände veranlasst sein, wie zum Beispiel durch Zureden oder Bitten des Opfers. Die bloße Umstimmung des Täters durch ein Verhalten des Opfers wird die Freiwilligkeit nicht ausschließen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0090028Dokumentnummer
JJR_19590525_OGH0002_0080OS00104_5900000_001