Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Zubehör im Sinne der §§ 294 - 297 ABGB sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu ihr in räumliche Beziehung gebracht wurden. Bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient. Die Zubehöreigenschaft hört auf, wenn die wirtschaftliche Dienstbestimmung endet, sei es, daß die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr die Nebensache aus diesem Grund nicht mehr dienen kann, sei es, daß das Zubehör für einen anderen Zweck bestimmt wird. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes hebt aber die Zubehöreigenschaft nicht nicht auf. Nur eine dauernde Stillegung würde dies tun. Es kommt nicht darauf an, bei welcher exekutionsrechtlichen Behandlung der Gegenstände der größere Erlös erzielt werden könnte. Die Frage der Zubehöreigenschaft ist von dieser Frage völlig unabhängig. Der Zweck der Bestimmung des § 294 ABGB ist, die Zerschlagung einer wirtschaftlichen Einheit zu verhindern. Die wirtschaftliche Einheit ist solange gegeben, als weder die Zweckbestimmung der Hauptsache geändert wurde noch die Sachen einem anderen Zweck gewidmet worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020