Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Ein innerer Widerspruch liegt nur dann vor, wenn das Gericht zwei Tatsachen feststellt, die nebeneinander nach den Gesetzen des logischen Denkens nicht bestehen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012