RS OGH 1959/5/26 8Os149/59, 10Os202/70, 10Os109/70, 10Os142/73, 11Os87/75, 11Os59/76, 11Os29/77, 12O

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Veröffentlicht am 26.05.1959
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Ein innerer Widerspruch liegt nur dann vor, wenn das Gericht zwei Tatsachen feststellt, die nebeneinander nach den Gesetzen des logischen Denkens nicht bestehen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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